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Was du über Budgettarife, Zahnzusatzversicherungen, Berufsunfähigkeit, Altersvorsorge, Sterbegeldversicherung und deinen Einkommensschutz wissen solltest stellen wir dir vor:
 

Dienstunfähigkeitsklausel/ Diensthaftpflichtversicherung/  Beamte und Öffentlicher Dienst

Beamte und Öffentlicher Dienst.
Die NÜRNBERGER Versicherung ist seit über 100 Jahren dem Öffentlichen Dienst verbunden. Als eine der wenigen Selbsthilfeeinrichtungen kennen wir die speziellen Anforderungen und Bedürfnisse dieses Berufsstands. So bieten wir beitragsgünstigen Versicherungsschutz für Beamte, Berufssoldaten und Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst. Zudem profitieren auch THW-Helfer und aktive Mitglieder freiwilliger Feuerwehren von unseren Sonderkonditionen. Und das Beste: Ihre Familienangehörigen genießen durch Ihren Status ebenfalls diese Vorteile.

Die Dienstunfähigkeitsklausel erweitert eine normale Berufsunfähigkeits­versicherung um den Leistungsauslöser Dienstunfähigkeit. Diese besondere Art der Berufsunfähigkeitsversicherung wird daher oft auch Dienstunfähigkeitsversicherung genannt. Beim Absichern der Dienstunfähigkeit sollten Sie aber genauer hinsehen, denn Klausel ist nicht gleich Klausel. Erfahren Sie, worauf Sie als Beamter bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Dienstunfähigkeitsklausel achten sollten.
Die Dienstunfähigkeitsklausel erweitert die normale Berufsunfähigkeitsversicherung.
Anhand eines Gutachtens vom Amtsarzt entscheidet Ihr Dienstherr, ob Sie dauerhaft dienstunfähig sind.
Die Dienstunfähigkeit kann nach anderen Kriterien entschieden werden als die Berufsunfähigkeit.
Vor allem als Beamter auf Widerruf oder Beamter auf Probe sollten Sie auf die Formulierung der Dienstunfähigkeitsklausel achten - besonders bei Befristungen für die Leistungsdauer.


Warum ist eine Dienst­haftpflicht­versicherung notwendig?
Nicht nur privat, auch im Beruf sind Sie für Ihre Fehler verantwortlich. Je mehr Verantwortung Sie tragen, desto höher können die Schadenersatzansprüche Geschädigter aus­fallen. Ein Aufsichts­lehrer sieht nur einen Moment nicht hin und schon hat sich ein Kind auf dem Schulhof verletzt. Oder eine Kranken­­pflegerin gibt einem Patienten ver­sehentlich ein falsches Medikament.


Für wen ist die Diensthaftpflicht sinnvoll?
Zwar ist im Grundgesetz festgelegt, dass bei einer Verletzung der Amtspflicht der jeweilige Dienstherr verantwortlich ist. Allerdings kann der Dienstherr den Beamten bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für die entstandenen Schäden Dritter in Regress nehmen. Der Dienstherr kann Sie also für gezahlte Entschädigungen haftbar machen.
Deshalb ist die Diensthaftpflichtversicherung grundsätzlich allen Beamten und An­gestellten des Öffentlichen Dienstes zu empfehlen. Dazu zählen öffentliche Bedienstete in schul­ischen, sozialen und kirchlichen Einrichtungen, in Verwaltung und Heilberufen, aber auch Polizisten, Soldaten und Richter.


Wann spricht man von Dienstunfähigkeit und wann von Berufsunfähigkeit?
Eine schwere Krankheit, ein Unfall oder ein allgemeiner Kräfteverfall - eine Dienst- oder Berufsunfähigkeit kann jeden treffen.

§ 172 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt für die private Berufsunfähigkeitsversicherung: "Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann."

Die meisten Berufsunfähigkeits­versicherungen leisten, wenn der Versicherte 6 Monate außerstande war, seinen Beruf zu mindestens 50 % auszuüben.
Dienstunfähigkeitsversicherung
Wussten Sie schon?
Die Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte beinhaltet bei der NÜRNBERGER auch eine Wiedereingliederungshilfe in Höhe von 6 Monatsrenten und insgesamt bis zu 15.000 EUR.


Zur Dienstunfähigkeits­versicherung
Als Beamter gelten Sie als dienstunfähig, wenn Sie aufgrund einer Erkrankung dauerhaft nicht zum Dienst kommen können. Ihre Bezüge erhalten Sie zunächst weiter. Können Sie innerhalb von 6 Monaten mehr als 3 Monate Ihre dienstlichen Pflichten nicht erfüllen und besteht auch für die kommenden 6 Monate keine Aussicht auf Besserung, können Sie als dauernd dienstunfähig angesehen werden. Dazu ist aber ein Besuch beim Amtsarzt notwendig. Er wird von Ihrem Dienstherrn beauftragt, ein Gutachten über Ihren Gesundheitszustand zu erstellen. Anhand des Gutachtens entscheidet Ihr Dienstherr dann, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit (DU) vorliegt.
Als Beamter auf Lebenszeit (BaL) mit einer Dienstzeit von mindestens 5 Jahren werden Sie bei Dienstunfähigkeit unter Umständen in den Ruhestand versetzt und bekommen von Ihrem Dienstherrn ein Ruhegehalt. Da es deutlich niedriger als die bisherigen Bezüge ist, empfiehlt sich eine private Beamtenvorsorge.
Sie werden allerdings nicht zwingend in den Ruhestand versetzt. Ihr Dienstherr kann Ihnen auch eine andere Tätigkeit zuweisen. Das gilt selbst dann, wenn Weiterbildungsmaßnahmen erforderlich sind, damit Sie diese Tätigkeit ausüben können. Die Dienstunfähigkeit führt also nicht automatisch zu einer Versetzung in den Ruhestand.
Warum ist eine Dienstunfähigkeitsklausel für Beamte so wichtig?
Die Dienstunfähigkeit kann nach anderen Kriterien entschieden werden als die Berufsunfähigkeit. Sind Sie als Beamter dienstunfähig, müssen Sie nicht unbedingt auch berufsunfähig sein. In den meisten Versicherungsverträgen gelten Sie als berufsunfähig, wenn Sie mindestens 50 % Ihrer Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Für die Dienstunfähigkeit ist eine solche Grenze nicht festgelegt. Theoretisch können Sie auch dann in den Ruhestand versetzt werden, wenn Sie beispielsweise noch 75 % Ihrer dienstlichen Pflichten erfüllen können.


Berufsunfähigkeit Beamte
Finanzielle Einbußen durch Dienstunfähigkeit können auch verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer treffen.
Entscheidend ist oft, ob die Dienstfähigkeit wiederhergestellt werden kann. Aus diesem Grund erhalten Sie nicht automatisch Leistungen aus Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn Sie dienstunfähig sind. Eine Dienstunfähigkeitsklausel löst dieses Problem. Sie erweitert das Leistungsspektrum einer Berufsunfähigkeit zusätzlich um den Fall der Dienstunfähigkeit. Bei Dienstunfähigkeitsklauseln gibt es aber Unterschiede. Gerade als Beamter auf Widerruf (BaW) oder Beamter auf Probe (BaP) sollten Sie auf die Formulierung der Klausel und damit verbundene Befristungen der Leistungsdauer achten.
Welche Rolle spielt der Beamtenstatus?
Haben Sie Ihren Dienst mindestens 5 Jahre lang ausgeübt und sind nun dienstunfähig? Dann werden Sie als Beamter auf Lebenszeit (BaL) in den Ruhestand versetzt und bekommen ein Ruhegehalt von Ihrem Dienstherrn. Voraussetzung: Ihr Dienstherr weist Ihnen keine andere Tätigkeit zu. Haben Sie weniger als 5 Dienstjahre absolviert, sind Sie Beamter auf Widerruf (BaW) oder Beamter auf Probe (BaP), haben Sie keine Versorgungsansprüche. Sie werden in den meisten Fällen entlassen und in der Deutschen Rentenversicherung nachversichert. Doch auch dort haben Sie erst nach einer Versicherungszeit von 5 Jahren einen Leistungsanspruch. Zudem müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten. Aus diesem Grund benötigen Sie einen höheren Versicherungsschutz als Beamte auf Lebenszeit.
Sie sind Angestellter, streben aber eine Beamtenlaufbahn an oder möchten in den Staatsdienst wechseln? Auch wenn Sie kein Beamter sind, können Sie Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung in der Regel um eine Dienstunfähigkeits­klausel erweitern.
Welche Unterschiede gibt es bei der Dienstunfähigkeitsklausel?
Man unterscheidet verschiedene Varianten der Dienstunfähigkeits­klausel. Ihr Versicherungsschutz variiert mit der Formulierung der Versicherungsbedingungen:
Für Beamte am Beginn der Laufbahn geeignet ist ein Dienstunfähigkeits­schutz, wenn nicht nur die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit, sondern auch die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit gilt. In diesem Fall sind auch Beamte auf Widerruf, Beamte auf Probe sowie Beamte auf Lebenszeit mit einer Dienstzeit von weniger als 5 Jahren abgesichert.
Für Bundesbeamte ist die Dienstunfähigkeit im Bundesbeamtengesetz geregelt, für Landes- und Kommunalbeamte im Beamtenstatusgesetz. Um sicherzugehen, dass die Leistung bei dauernder Dienstunfähigkeit auch tatsächlich gezahlt wird, ist es sinnvoll, dass in der Klausel auf die entsprechenden Gesetze Bezug genommen wird.


Was ist eine Beihilfeversicherung? Warum brauche ich sie?
Als Beamter oder Beamtenanwärter bekommen Sie von Ihrem Dienstherrn für sich und Ihre Angehörigen eine Beihilfe. Sie deckt im Krankheitsfall einen Teil der Kosten ab. Je nach Familienstand, Beamtenstatus und Bundesland fällt dieser Beihilfesatz allerdings sehr unterschiedlich aus. Wenn Sie rundum gut abgesichert sein wollen, kommen Sie um eine zusätzliche private Vorsorge nicht herum.
Die NÜRNBERGER Beihilfeversicherung sichert Sie beim Arzt, im Krankenhaus sowie beim Zahnarzt komplett ab und ergänzt sinnvoll den Schutz, wenn Ihre Beihilfe nicht ausreicht.
Für Beamte in Ausbildung (Beamtenanwärter) gibt es beson­ders günstige, speziell auf sie zugeschnittene Angebote. Mit hoher Beitragsrückerstattung, wenn sie ihre Versicherung nicht in Anspruch nehmen. 

Was ist eine Beihilfeversicherung?
Eine Beihilfeversicherung ist eine priva­te Ergänzungsversicherung, die für Krankheitskosten bezahlt, die von Ihrer Beihilfe nicht übernommen werden. Mit der Beihilfe kompakt der NÜRNBERGER Krankenversicherung stocken Sie z. B. die Erstattung der ambulanten, stationären und zahn­ärztlichen Krankheitskosten auf.


Warum brauche ich eine Beihilfeversicherung?
Als Beamter erhalten Sie und Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen im Krankheitsfall einen Zuschuss zur medizinischen Versorgung. Das ist die sogenannte Beihilfe. Die Beihilfe vom Dienstherrn begleicht die tatsäch­lichen Krankheitskosten aber nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz (Bemessungssatz). Der Rest ist nicht über die Beihilfe gedeckt - und das können bis zu 50 % der Kosten sein. Eine private Beihilfeversicherung übernimmt die Differenz und ist auf Ihren individuellen Beihilfesatz abgestimmt.


Welche Beihilfesätze gibt es? 
Je nach Familienstand, Beamtenstatus und Bundesland fällt der Beihilfesatz sehr unterschiedlich aus. Denn die Bundesländer können die Beihilfe­sätze (prozentuale Erstattung der Krank­heitskosten für Beamte) selbst fest­legen. So werden die Kosten für ambulante Heilbe­handlung nur zum Teil und Wahlleistungen im Krankenhaus von einigen Bundesländern gar nicht mehr übernommen. Auch beim Zahnersatz müssen unterschiedlich hohe Eigen­anteile gezahlt werden. Meist bleiben mehr als 50 % der Kosten ungedeckt.
Das Beihilfebemessungssystem gliedert sich je nach Bundesland in personen- und familienbezogene Beihilfe.


Wer ist beihilfeberechtigt?
Beihilfeberechtigt sind Bedienstete und Versorgungsempfänger, solange sie laufende Bezüge von ihrem Dienst­herrn erhalten oder wegen Kinder­erziehung oder Betreuung pflegebe­dürftiger Angehöriger ohne Dienst­bezüge beurlaubt sind. Beihilfeberechtigte haben Anspruch auf Beihilfe für sich und ihre "berücksichti­gungsfähigen Familienangehörigen".
Zu den beihilfebe­rechtigten Personen zählen (nach § 2 Abs. 1 BhV):
Beamte (auch im Ruhestand)
Richter (auch im Ruhestand)
Berufssoldaten (auch im Ruhestand)
Soldaten auf Zeit für die Dauer der Übergangsgebührnisse
Witwen und Witwer von Beamten
Waisen analog § 23 BeamtVG
Polizeibeamte


Was ist freie Heilfürsorge?
Beihilfeberechtigte, die überdurch­schnittlich gefährliche Aufgaben erfüllen müssen, erhal­ten für sich selbst eine kostenfreie Heilfürsorge von ihrem Dienstherrn. Für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen können sie eine Beihilfe beantragen. Im Beihilferecht gibt es viele Sonder­regelungen für besondere Berufs­gruppen innerhalb des Öffentlichen Dienstes. So erhalten z. B. Soldaten, Beamte der Bundespolizei sowie in einigen Bundesländern auch Polizei­vollzugsbeamte freie Heilfürsorge bzw. truppenärztliche Versorgung. In diesem Fall übernimmt der jeweilige Dienstherr alle Aufwen­dungen für entstehende Krankheits­kosten.

 
 
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